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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / StudienbeihilfenRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Die belangte Behörde äußerte sich nicht innerhalb der ihr vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist.
Der unverhältnismäßige Nachteil der Beschwerdeführerin würde, angesichts eines Monatseinkommens von S 10.869,70, und nachgewiesener regelmäßiger Ausgaben von S 4.464,54 auch bei Bewilligung eines Stundungs- bzw Ratenansuchens hinsichtlich der zurückzuzahlenden Studienbeihilfe in Höhe von S 86.480,-- eintreten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2292.2000Dokumentnummer
JFR_09989869_00B02292_01