RS Vfgh 2001/1/31 B2292/00

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / Studienbeihilfen

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Die belangte Behörde äußerte sich nicht innerhalb der ihr vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist.

Der unverhältnismäßige Nachteil der Beschwerdeführerin würde, angesichts eines Monatseinkommens von S 10.869,70, und nachgewiesener regelmäßiger Ausgaben von S 4.464,54 auch bei Bewilligung eines Stundungs- bzw Ratenansuchens hinsichtlich der zurückzuzahlenden Studienbeihilfe in Höhe von S 86.480,-- eintreten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2292.2000

Dokumentnummer

JFR_09989869_00B02292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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