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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde begnügte sich bezüglich des vorgeworfenen Begehungsdeliktes (Bauführung ohne Baubewilligung;
Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0161) mit der Tatzeitangabe "bis zum 17.3.1994". Wann mit den in Frage stehenden baulichen Maßnahmen tatsächlich begonnen wurde, wurde nicht festgestellt, und es liegen dafür auch keine exakten Beweisergebnisse vor. Das Tatbild ist hier nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern die Begehung einer Tat, die nur durch Angabe des Begehungszeitpunktes bzw allenfalls eines durch Anfang und Ende festgelegten Zeitraumes, innerhalb dessen die Begehung erfolgte, konkretisiert werden kann. Mit der hier getroffenen Zeitangabe "bis zum 17.3.1994" wurde dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG jedenfalls nicht Genüge getan (Hinweis E 20.4.1979, 1041/78, VwSlg 9822 A/1979) (im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Beschuldigte von Anfang an behauptet hat, dass die gegenständlichen Scheidewände im Lokal "nicht mehr vorhanden" waren, und dass sie offensichtlich vom Vorbesitzer zu einem der Beschuldigten nicht bekannten Zeitpunkt entfernt worden wären; auf Grund dieses Vorbringens war es daher unerlässlich, um überhaupt eine Zurechnung dieser Abbruchstätigkeit zur Beschuldigten als Bauherrin zu ermöglichen, den exakten Zeitpunkt festzustellen).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050253.X02Im RIS seit
11.07.2001