RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0016 2000/05/0017

Rechtssatz

Bezogen auf die Intention des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996, der an das Naheverhältnis anknüpft, kann es in gleichheitskonformer Auslegung keinen Unterschied bedeuten, ob ein Grundstück als Grüngürtel oder als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen ist, weil es nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan ankommt (zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die hier noch nicht anwendbare Novelle LGBl 8200-3). Dasselbe gilt auch für ein Grundstück, das von einem der zu bebauenden Grundstücke nur ca 10 m entfernt ist: Die dazwischen liegende Liegenschaft liegt im öffentlichen Gut und ist in Form einer Sackgasse ausgebildet. Dieser Grundstücksteil ist eine öffentliche Verkehrsfläche, da es auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausweisung im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft ankommt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050015.X02

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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