RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §82 Abs1 idF 1998/I/158;
BauG Bgld 1997 §21 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Bgld BauG 1997, LGBl Nr 1998/10, wurde am 30.1.1998, somit vor dem 30.6.1998 kundgemacht. Ob die Bestimmung des § 21 Abs 6 Bgld BauG 1997, wonach im Bauverfahren übergangene Parteien ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen können, auf Grund des Inkrafttretens der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 außer Kraft getreten ist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil § 21 Abs 6 Bgld BauG 1997 in verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden kann, dass er sich auf Fälle bezieht, in welchen der Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte (Hinweis E 30.4.1992, 92/06/0047, 0059, sowie E 19.12.1996, 96/06/0108). § 42 Abs 1 und Abs 3 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 1.1.1999 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, treffen diese Bestimmungen nicht zu (Hinweis E 26.4.2000, 99/05/0239, und E 30.5.2000, 2000/05/0052) (hier: die übergangene Partei hat somit ihre Parteistellung nicht verloren; die Zurückweisung ihrer Berufung erfolgte daher zu Unrecht).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050046.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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