RS Vfgh 2001/2/6 B165/01

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Veröffentlicht am 06.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Strafverfahren.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken. Der Bescheid ist also insofern einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich, und ein diesbezüglicher Antrag ist daher unzulässig. Bezüglich der Kosten ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er nicht ausreichend darlegt, worin der für ihn unverhältnismäßige Nachteil bei Entrichtung der genannten Verfahrenskosten liegt. Im übrigen ist auf §64 Abs5 und Abs6 iVm §14 Abs1 VStG zu verweisen, wonach Geldstrafen (und die Kosten des Verfahrens) nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B165.2001

Dokumentnummer

JFR_09989794_01B00165_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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