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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;Rechtssatz
§ 8 Wr KlGG 1996 ordnet für bestimmte Bauvorhaben unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Baubewilligungspflicht an. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, einschließlich der Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Diese Bewilligungsfreiheit nach dem Wr KlGG 1996 erstreckt sich jedoch nur auf nicht bewilligungspflichtige Bauführungen, die diesem Gesetz entsprechend errichtet worden sind. Für nach diesem Gesetz nicht zulässig ausgeführte Bauführungen gilt infolge der Verweisungsbestimmung des § 1 Abs 2 legcit die Wr BauO.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X02Im RIS seit
30.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012