RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §8;

Rechtssatz

§ 8 Wr KlGG 1996 ordnet für bestimmte Bauvorhaben unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Baubewilligungspflicht an. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, einschließlich der Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus, bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Diese Bewilligungsfreiheit nach dem Wr KlGG 1996 erstreckt sich jedoch nur auf nicht bewilligungspflichtige Bauführungen, die diesem Gesetz entsprechend errichtet worden sind. Für nach diesem Gesetz nicht zulässig ausgeführte Bauführungen gilt infolge der Verweisungsbestimmung des § 1 Abs 2 legcit die Wr BauO.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X02

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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