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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §55;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass nachgeordnete Dienstbehörden ab 1.9.1995 wegen Änderung der DVV durch die Novelle BGBl Nr 540/1995 nicht mehr für die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahren zuständig waren, ist dann, wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Namen der obersten Dienstbehörde in einer Art mittelbarer Beweisaufnahme wegen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung befasst worden ist, bereits dieses Faktum als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs 1 PG zu werten (Hinweis E 23.6.1999, 98/12/0500).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120179.X02Im RIS seit
22.02.2002