RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0152

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Rechtssatz

Gemäß § 13 AVG sind Rechtsmittel - wie insbesondere dessen Abs 1 und 2 zeigen - unter den (Ober)Begriff Anbringen zu subsumieren (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 155, sowie das E vom 20. Dezember 1996, Zl 96/02/0296). Dies ergibt sich gerade aus der Formulierung des Abs 2 legcit., werden doch durch diese Norm Rechtsmittel ausdrücklich von dem systematisch nach seiner Überschrift Anbringen regelnden § 13 AVG erfasst; weiters bezieht sich der Wortlaut des Abs 2 legcit lediglich auf bestimmte Anbringen, nämlich Rechtsmittel einerseits und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind, oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt

wird andererseits, und sieht für beide (für den Lauf von Fristen einschlägige) Anbringensarten dieselbe Rechtsfolge - nämlich das Erfordernis der schriftlichen Einbringung - vor, woraus abgeleitet werden kann, dass diese beiden Anbringensarten nicht in einem einander ausschließenden Gegensatz zu sehen sind. Somit ist auch eine mittels Telekopie (Fax) eingebrachte Berufung als schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 und 5 AVG anzusehen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 Anbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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