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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Beachte
Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;Rechtssatz
Gemäß § 13 AVG sind Rechtsmittel - wie insbesondere dessen Abs 1 und 2 zeigen - unter den (Ober)Begriff Anbringen zu subsumieren (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 155, sowie das E vom 20. Dezember 1996, Zl 96/02/0296). Dies ergibt sich gerade aus der Formulierung des Abs 2 legcit., werden doch durch diese Norm Rechtsmittel ausdrücklich von dem systematisch nach seiner Überschrift Anbringen regelnden § 13 AVG erfasst; weiters bezieht sich der Wortlaut des Abs 2 legcit lediglich auf bestimmte Anbringen, nämlich Rechtsmittel einerseits und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind, oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt
wird andererseits, und sieht für beide (für den Lauf von Fristen einschlägige) Anbringensarten dieselbe Rechtsfolge - nämlich das Erfordernis der schriftlichen Einbringung - vor, woraus abgeleitet werden kann, dass diese beiden Anbringensarten nicht in einem einander ausschließenden Gegensatz zu sehen sind. Somit ist auch eine mittels Telekopie (Fax) eingebrachte Berufung als schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 und 5 AVG anzusehen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7VwRallg7 AnbringenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009