RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch eine bloße Akteneinsicht des Beschuldigten keine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG darstellt (Hinweis E vom 24. September 1997, Zl 97/03/0090), ist das Rechtshilfeersuchen, dem sich sowohl der Vorwurf einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO als auch (durch einen Hinweis auf die Anzeige eines näher bezeichneten Gendarmeriepostens) der diesem zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann, eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 1 und § 32 Abs 2 VStG, wobei es unerheblich ist, ob der Beschuldigte hievon Kenntnis erlangt hat (Hinweis E vom 23. September 1992, Zl 92/03/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030003.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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