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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Beachte
Siehe jedoch E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;Rechtssatz
Die Anwendung des in § 33 Abs 3 AVG normierten Postenlaufprivilegs setzt für den Fall der Übergabe eines Anbringens an die Post am letzten Tag einer Frist voraus, dass die Post - als verlängerter Arm der Behörde - die Sendung durch Anbringung des Postaufgabevermerks auch nach Ende der Amtsstunden der Behörde, für die die Sendung bestimmt ist, fristwahrend in Behandlung zieht, während für alle anderen Modalitäten der Übermittlung - etwa mittels Telefax - für ein solches Tätigwerden außerhalb der behördlichen Amtsstunden kein Raum ist. Durch diese unterschiedliche Regelung der beiden Einbringungsarten wird somit Unterschiedliches ungleich behandelt. Ein Anhaltspunkt für die unter Berufung auf eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommene Einschränkung des klaren Wortlautes des § 13 Abs 5 letzter Satz AVG auf jene Anbringen, an deren EINLANGEN das Gesetz bestimmte Wirkungen knüpft, besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009