RS Vfgh 2001/2/7 B15/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Armenien iSd §57 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach damit, daß er als Angehöriger des aserbeidschanischen Volkes bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit Verfolgung und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B15.2001

Dokumentnummer

JFR_09989793_01B00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten