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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Armenien iSd §57 Abs1 oder Abs2 leg cit bedroht sei.
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Sache nach damit, daß er als Angehöriger des aserbeidschanischen Volkes bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit Verfolgung und mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B15.2001Dokumentnummer
JFR_09989793_01B00015_01