RS Vwgh 2000/7/5 97/03/0099

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §26;
LuftfahrtG 1958 §41;
LuftfahrtG 1958 §45;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LVR 1967 §45 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis der verletzten luftfahrtrechtlichen Verwaltungsvorschriften (§ 9 Abs 1 LuftfahrtG) kann schon deshalb nicht als ERWIESENERMAßEN UNVERSCHULDET im Sinne des § 5 Abs 2 VStG qualifiziert werden, weil von einem zur Führung von Luftfahrzeugen berechtigten Piloten erwartet werden muss, dass er die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften kennt (Hinweis E vom 18. Jänner 1989, Zl 88/03/0200). Es wäre daher Sache des Beschuldigten gewesen, sich vor Antritt des in Rede stehenden Fluges mit den betreffenden Vorschriften vertraut zu machen und erforderlichenfalls fachkundige Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle, etwa bei der zuständigen Behörde einzuholen. Demgegenüber hat der Beschuldigte sich jedoch mit der Auskunft des ihn mit der Durchführung des Fluges beauftragenden, in luftfahrtrechtlichen Angelegenheiten unzuständigen Tourismusverbandes begnügt und ohne weitere (geeignete) Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen, die Genehmigung durch die Gemeinde für im Gegenstande ausreichend erachtet. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einwendet, die Einholung weiterer Erkundigungen sei mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende Zeit nicht zumutbar gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass er, weil er sich bei der gegebenen Sachlage auf den Flug eingelassen hat, das Risiko des Rechtsirrtums bzw. der Unkenntnis der maßgebenden Verwaltungsvorschriften trägt. Gleiches gilt für das Vorbringen zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des § 45 Abs 1 LVR, wonach der Beschuldigte als Schweizer Staatsangehöriger nicht erkannt habe, dass er einen Sachverhalt verwirkliche, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, zumal in der Schweiz für Nacht-Sichtflüge andere als in den §§ 41 und 45 LuftfahrtG normierte Bestimmungen in Geltung wären und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nacht-Sichtflügen in der Schweiz nicht so streng gehandhabt würden wie in Österreich. Gleiches gilt auch in Ansehung des vom Beschuldigten zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des § 26 LuftfahrtG erstatteten Vorbringens, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass gemäß § 26 LuftfahrtG der Zivilluftfahrt-Personalausweis mitzuführen gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030099.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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