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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat der Beschuldigte eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission begangen; weshalb er gemäß § 23 Abs 1 und Abs 2 GütbefG 1995 iVm § 20 VStG bestraft worden ist. Dem Umstand, dass sich der Beschuldigte als ein eine Transitfahrt durchführender Lenker nicht mit den einschlägigen (insbesondere auch gemeinschaftsrechtlichen) Rechtsnormen vertraut gemacht hat, kommt ein beträchtliches Gewicht zu, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die Behörde den ihr von § 20 VStG eingeräumten Rahmen, die Mindeststrafe (von S 20.000,--, vgl § 23 Abs 2 GütbefG 1995) bis zur Hälfte zu unterschreiten, nicht Gebrauch gemacht hat, zumal es bei der Anwendung des § 20 VStG nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts ankommt (Hinweis E vom 27. Februar 1992, Zl 92/02/0095).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030020.X01Im RIS seit
20.11.2000