RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat der Beschuldigte eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission begangen; weshalb er gemäß § 23 Abs 1 und Abs 2 GütbefG 1995 iVm § 20 VStG bestraft worden ist. Dem Umstand, dass sich der Beschuldigte als ein eine Transitfahrt durchführender Lenker nicht mit den einschlägigen (insbesondere auch gemeinschaftsrechtlichen) Rechtsnormen vertraut gemacht hat, kommt ein beträchtliches Gewicht zu, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die Behörde den ihr von § 20 VStG eingeräumten Rahmen, die Mindeststrafe (von S 20.000,--, vgl § 23 Abs 2 GütbefG 1995) bis zur Hälfte zu unterschreiten, nicht Gebrauch gemacht hat, zumal es bei der Anwendung des § 20 VStG nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts ankommt (Hinweis E vom 27. Februar 1992, Zl 92/02/0095).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten