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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Auf Grund des Vorbringens des Rechtsanwaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht ein Fehler der Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes vorlag, weil sie, ausgehend vom Eingangsvermerk "03.02.2000" richtig als letzten Tag für die Erhebung der Berufung den 17. Feber 2000 eingetragen hatte, sondern ein Fehler der beim Rechtsanwalt damals aushilfsweise in der Kanzlei tätigen Hilfskraft gegeben war, die nach dem Vorbringen der Partei OFFENSICHTLICH IRRTÜMLICH DEN STEMPEL BEREITS auf den 3. Feber 2000 eingestellt hatte. Die Partei stützt sich zwar darauf, dass ein Kontrollsystem in der Kanzlei des Rechtsanwaltes insoweit vorliege, als Fristen sowohl im Fristenbuch als auch in der EDV erfasst würden und Eintragungen der Kanzleileiterin durch den Rechtsanwalt selbst stichprobenweise überprüft würden. In keiner Weise wird jedoch dargetan, ob und bejahendenfalls durch welche konkrete Maßnahmen eine Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit von Hilfskräften stattfindet bzw. wie die damals tätige Hilfskraft durch den Rechtsanwalt kontrolliert wurde, um auch Fehler wie den vorliegenden zu vermeiden. Dies wäre insbesondere in Anbetracht der Behauptung, dass die Post AN DIESEM TAG von einer Hilfskraft übernommen worden sei, die nur AUSHILFSWEISE IN DER KANZLEI TÄTIG gewesen sei, geboten gewesen. Die bloße stichprobenweise Überprüfung der Kanzleileiterin, ohne das Hinzutreten weiterer effizienter Maßnahmen - die die Partei nicht behauptet - reichten hiezu jedenfalls nicht aus. Ein minderer Grad des Versehens lag daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030191.X01Im RIS seit
20.11.2000