RS Vwgh 2000/7/5 97/03/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0218 E VS 27. Juni 1984 VwSlg 11478 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerMängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030081.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten