RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Antragsteller stützt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf, dass er erst durch Zustellung eines Schreibens der Berufungsbehörde davon Kenntnis erlangt habe, dass seine Mutter in Überschreitung ihrer Vollmacht einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch erstmals klar gewesen, DASS DIE BERUFUNGSFRIST, MIT WELCHER ER DEN GEGENSTAND DER GELTENDMACHUNG EINER NICHT GESETZESGEMÄß

VORLIEGENDEN VOLLMACHT INS TREFFEN HÄTTE FÜHREN KÖNNEN, VERSÄUMT

WAR. Dieses Vorbringen lässt die für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte Versäumung einer Frist - darunter ist zu verstehen, dass die Frist begonnen hat und ungenützt verstrichen ist (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 613) - oder einer mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Es enthält vielmehr die Behauptung der Versäumung der Erstattung eines bestimmten Vorbringens, welches nach Ansicht des Antragstellers die Zulässigkeit der Berufung dargetan hätte. Die Rechtsfolgen einer solchen Säumnis können jedoch durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beseitigt werden, sieht das Gesetz doch diesen Rechtsbehelf lediglich für den Fall der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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