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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist ein rechtskräftiger Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung der Berufung erwachsen ist (Hinweis E 26.9.1951, 686/50, VwSlg 2245 A/1951); da die SACHLICHE ERLEDIGUNG der Berufung allerdings auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen einschließt, ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, auch nach Bewilligung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (hier:
mangels begründeten Berufungsantrages, Rechtslage vor BGBl I 1998/158).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030019.X01Im RIS seit
07.05.2001