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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs 1 StVO ist , dass zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (... VOR IHM FAHRENDEN FAHRZEUG ...) der im Gesetz umschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Das Auffahren auf ein angehaltenes (oder überhaupt abgestelltes) Fahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand des § 18 Abs 1 StVO, wenn sich dieser Vorgang nicht im Zuge eines HINTEREINANDERFAHRENS (vgl die Paragraphenüberschrift) ereignet hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030081.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009