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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997.
Da der strittige Betrag von der Antragstellerin - wenngleich im Wege der Aufrechnung auf Grund einer Jahresberichtigung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 - bereits entrichtet wurde, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B9.2001Dokumentnummer
JFR_09989793_01B00009_01