RS Vfgh 2001/2/7 B9/01

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Veröffentlicht am 07.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997.

Da der strittige Betrag von der Antragstellerin - wenngleich im Wege der Aufrechnung auf Grund einer Jahresberichtigung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 - bereits entrichtet wurde, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B9.2001

Dokumentnummer

JFR_09989793_01B00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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