RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0152

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Rechtssatz

In seinem E vom 5. August 1999, Zl 99/03/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Behörde nicht rechtswidrig handelt, wenn sie davon ausgeht, dass eine mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am letzten Tag der Frist bis zum Ende der Amtsstunden bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingelangt sein müssen, und eine nach diesem Zeitpunkt eingelangte Berufung als verspätet zurückweist. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, im Fall des Beschwerdeführers, der die maßgebliche Feststellung der Behörde, er habe das Rechtsmittel nach Ende der Amtsstunden per Telefax an die erstinstanzliche Behörde abgesendet, nicht in Zweifel zieht, von dieser Auffassung abzuweichen (vgl auch den B vom 20. März 2000, Zl 2000/20/0027).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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