RS Vwgh 2000/7/5 2000/03/0152

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
VStG §24;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Rechtssatz

Aus § 33 Abs 3 AVG lässt sich eine Zweiteilung der Übermittlungsmöglichkeiten von Anbringen an die Behörde erkennen:

Die Übermittlung im Wege der Post, bei der die durch Postaufgabevermerk dokumentierte Übergabe (unter weiteren Voraussetzungen) am letzten Tag der Frist fristwahrend ist, und alle anderen Übermittlungsmodalitäten, etwa durch eigene Übergabe bei der Behörde, Übermittlung durch Boten, Übermittlung durch Telefax oder e-mail. Für die zweite Kategorie gilt nach § 13 Abs 5 AVG allgemein, dass der Bürger eine Entgegennahme seines Anbringens nur während der Amtsstunden erwarten kann. Kommt er erst nach Ende der Amtsstunden zur Behörde, dann kommt er an diesem Tag zu spät und kann sein Anbringen erst am nächsten Tag nach Wiederbeginn der Amtsstunden einbringen. Vor diesem Hintergrund kommt es daher im Zusammenhang mit § 13 Abs 5 AVG für die Beurteilung, ob ein Anbringen fristgerecht eingebracht wurde, nicht darauf an, ob das AVG den Begriff Einlangen oder den Begriff Einbringen verwendet, vielmehr stellen beide Ausdrücke auf denselben Zeitpunkt, nämlich auf den der Entgegennahme durch die Behörde ab, allerdings das eine Mal aus dem Blickwinkel der Person, die das Anbringen stellt, das andere Mal aus dem Blickwinkel der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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