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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Kontingenterlaubnisse gemäß § 1 Abs 2 Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung, BGBl Nr 974/1994, stellen insbesondere EINZELGENEHMIGUNGEN EINSCHLIEßLICH ÖKOPUNKTE dar. Es liegt daher nicht die bloße - faktische - Tätigkeit der Ausgabe von Ökopunkten (in Form von Marken) vor, sondern es wird mit der Ausgabe der Ökopunkte eine Berechtigung verliehen, Transitfahrten durchzuführen. Die Anzahl der auszugebenden Einzelgenehmigungen ist beschränkt und durch die Behörde zu verwalten, die die Genehmigungen in Form von Ökopunkten nur im bestimmten Rahmen auszugeben oder allenfalls zu verweigern hat. Die ERLAUBNIS bzw Genehmigung wird also durch die Vergabe der erforderlichen Ökopunkte selbst erteilt. Tarifpost 3 des Tarifs zur Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, regelt die Abgabe für die Ausstellung von BESCHEINIGUNGEN, LEGITIMATIONEN, ZEUGNISSEN UND SONSTIGEN BESTÄTIGUNGEN. Bei der Ausgabe von Ökopunkten handelt es sich nicht um die Ausstellung einer Bescheinigung, einer Legitimation, eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bestätigung im Sinne dieser Tarifpost, sondern um die - nicht in Bescheidform - erteilte Genehmigung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030064.X01Im RIS seit
19.04.2001