RS Vwgh 2000/7/5 97/03/0081

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Da die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher konkretisieren und individualisieren muss (Hinweis E 12.5.1989, 87/17/0152), ist im Sinne des E VS 27.6.1984, 82/03/0218, VwSlg 11478 A/1984, zu folgern, dass auch eine Verfolgungshandlung einer BERICHTIGENDEN Auslegung (mag bei der Angabe der Tatzeit auch ein Schreibfehler unterlaufen sein) nicht zugänglich ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030081.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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