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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0075 E 5. Juli 2000 2000/03/0088 E 20. September 2000 2000/03/0254 E 20. September 2000Rechtssatz
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 12 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft ist ein Dienstleister sowohl vom Leitungsorgan des Flughafens als auch von dem beherrschenden Luftverkehrsunternehmen - nach der Diktion der Richtlinie - UNABHÄNGIG. Daraus ist - bezogen auf
Art 11 Abs 1 lit c sublit ii und Art 14 Abs 1 erster Satz der Richtlinie - abzuleiten, dass eine Behörde dann vom Leitungsorgan des Flughafens unabhängig ist, wenn sie weder durch das Leitungsorgan noch durch eine Stelle, die das Leitungsorgan unmittelbar oder mittelbar kontrolliert oder ihrerseits vom Leitungsorgan kontrolliert wird, unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird noch selbst eine derartige, den Wettbewerb auf dem Markt der Bodenabfertigungsdienste potenziell beeinflussende unmittelbare oder mittelbare Kontrolle gegenüber dem Leitungsorgan auszuüben berechtigt ist (hier: das Bestehen von Kontrollrechten, die der Annahme der Unabhängigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr - nunmehr: für Verkehr, Innovation und Technologie - entgegenstehen könnten, ist nicht zu erkennen).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unabhängig im Sinne der Richtlinie 96/67/EG Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 unabhängig im Sinne der Richtlinie 96/67/EGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030445.X01Im RIS seit
11.07.2001