RS Vfgh 2001/2/9 B92/01

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Veröffentlicht am 09.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Verpflichtung des Beschwerdeführers, die auf seiner Liegenschaft errichtete Stützmauer und deren Hinterfüllung insoweit zu entfernen, als sich darin über reines Aushubmaterial (reine mineralische Baurestmassen) hinausgehende Materialien, insbesondere gefüllte oder nur teilweise entleerte Farb- und Lackdosen oder restentleerte Farb- und Lackdosen, befinden.

Der Verfassungsgerichtshof geht mit der belangten Behörde davon aus, daß die in der Hinterfüllung der Stützmauer möglicherweise befindlichen - gefährlichen - Abfälle eine Grundwasserverunreinigung verursachen könnten. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung jener Abfälle ist daher im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B92.2001

Dokumentnummer

JFR_09989791_01B00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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