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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Verpflichtung des Beschwerdeführers, die auf seiner Liegenschaft errichtete Stützmauer und deren Hinterfüllung insoweit zu entfernen, als sich darin über reines Aushubmaterial (reine mineralische Baurestmassen) hinausgehende Materialien, insbesondere gefüllte oder nur teilweise entleerte Farb- und Lackdosen oder restentleerte Farb- und Lackdosen, befinden.
Der Verfassungsgerichtshof geht mit der belangten Behörde davon aus, daß die in der Hinterfüllung der Stützmauer möglicherweise befindlichen - gefährlichen - Abfälle eine Grundwasserverunreinigung verursachen könnten. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung jener Abfälle ist daher im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B92.2001Dokumentnummer
JFR_09989791_01B00092_01