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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1(hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren betreffend Arbeitslosengeld eines Dolmetschers zu bedienen).Stammrechtssatz
Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190055.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014