RS Vwgh 2000/7/7 99/19/0223

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Veröffentlicht am 07.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §22;
NLV 1999 §3 Abs9 Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der der belangten Behörde allein offen gestandenen Entscheidung, nämlich der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Stattgebung des Devolutionsantrages (eine abgesonderte Stattgebung desselben ohne gleichzeitige meritorische Entscheidung war nicht geboten), stand im gesamten Zeitraum zwischen Einbringung des Devolutionsantrages am 26.4.1999 und Einbringung der Säumnisbeschwerde am 19.11.1999, § 22 FrG 1997 entgegen. Die Säumnisbeschwerde wurde daher zu einem Zeitpunkt eingebracht, als der Lauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG noch gar nicht eingesetzt hat. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (ausführliche Begründung im B).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190223.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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