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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der der belangten Behörde allein offen gestandenen Entscheidung, nämlich der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Stattgebung des Devolutionsantrages (eine abgesonderte Stattgebung desselben ohne gleichzeitige meritorische Entscheidung war nicht geboten), stand im gesamten Zeitraum zwischen Einbringung des Devolutionsantrages am 26.4.1999 und Einbringung der Säumnisbeschwerde am 19.11.1999, § 22 FrG 1997 entgegen. Die Säumnisbeschwerde wurde daher zu einem Zeitpunkt eingebracht, als der Lauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG noch gar nicht eingesetzt hat. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (ausführliche Begründung im B).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190223.X02Im RIS seit
20.11.2000