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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
IPRG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0139 E 27. Mai 1999 RS 3Stammrechtssatz
Der Anwendungsbereich der §§ 24 und 25 Abs 2 IPRG erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses. Hiezu zählen insbesondere auch die wechselseitigen Unterhaltsansprüche und Versorgungsansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190011.X01Im RIS seit
20.11.2000