RS Vwgh 2000/7/7 2000/19/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2000
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
StGB §15;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StGB §84 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Annahme, ein Fremder gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 47 Abs 2 FrG 1997, auf Grund des einer Verurteilung wegen § 15 und § 269 Abs 1 StGB und § 83 Abs 2 und § 84 Abs 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens (wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde) ist gerechtfertigt

(Hinweis E 21.5.1997, 96/19/0510, und E 4.2.2000, 99/19/0075). Der Zeitraum eines (allfälligen) Wohlverhaltens von nur etwas über einem Jahr ist noch zu kurz, als dass er der von der Behörde getroffenen Beurteilung gemäß § 47 Abs 2 FrG 1997 entgegenstünde. Der Umstand, dass dem Fremden der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Zwischenfall sehr Leid tue, vermag an der Berechtigung der von der Behörde getroffenen Gefährdungsprognose ebenso wenig zu ändern wie die vom Fremden geäußerte Bereitschaft, zum Nutzen der Allgemeinheit unentgeltlich zu arbeiten. Aus diesen Umständen ist nämlich nicht abzuleiten, dass der Fremde seine Unbeherrschtheit, auf die seine Gefährlichkeit zurückzuführen ist, endgültig abgelegt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190006.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten