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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Vorfrage im Sinne der § 38 und § 69 Abs 1 Z 3 AVG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige, unabdingbare Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Die Frage, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden weiterhin dem Rechtsbestand angehört oder nicht, bildete für die Entscheidung im Verfahren über die Aufenthaltsbewilligung Versagung einer gem
§ 10 Abs 1 Z 4 AufenthaltsG 1992 wegen Eingehens einer Scheinehe aber keine Grundlage, sie spielte in diesem Verfahren vielmehr überhaupt keine Rolle. Die Behebung des Aufenthaltsverbotes stellt daher auch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 3 AVG dar, weil es bereits an der Vorfragenqualität mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190093.X01Im RIS seit
02.05.2001