RS Vfgh 2001/2/22 B256/01 ua

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung eines Kanalaufschließungsbeitrags iHv ATS 12.140,-- und eines Wasserleitungsaufschließungsbeitrags iHv ATS 6.070,--.

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da mit dem sofortigen Vollzug ein "eigener Verwaltungsaufwand und Aufwendungen in Form von bankmäßigen Buchungsgebühren und Spesen sowie ein Zinsentgang verbunden wären, die jedenfalls verloren sind". Darüber hinaus sei die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotene faktische Effizienz der vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides vor Erledigung der Beschwerde nicht gegeben.

Die antragstellende Gesellschaft hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Soweit sich der Antragsteller auf das Rechtsstaatsprinzip beruft, teilt der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht schon im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des §85 VfGG nicht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B256.2001

Dokumentnummer

JFR_09989778_01B00256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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