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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0184 98/19/0185 98/19/0186 98/19/0187Rechtssatz
Dem Verfahrenshelfer der Beschwerdeführer, dessen Verschulden den Beschwerdeführern zuzurechnen war, musste angesichts der eindeutigen Formulierung des Bestellungsbeschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien klar sein, dass er zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, und nur zu einer solchen, bestellt worden war. Wenn der Verfahrenshelfer dennoch - innerhalb der Beschwerdefrist - nur eine an den Verfassungsgerichtshof adressierte so genannte Sukzessivbeschwerde verfasste, so kann von einem bloß minderen Grad des Versehens keinesfalls mehr die Rede sein. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Verfahrenshelfer der Beschwerdeführer im Verfassungsgerichtshof, und zwar noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erfahren haben sollte, man werde die Sukzessivbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof "einlaufen" lassen, eine Fristversäumung sei nicht zu befürchten, so durfte sich doch der Verfahrenshelfer nicht darauf verlassen, dass die als Sukzessivbeschwerde formulierte Eingabe durch diesen Vorgang den Charakter einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erlangen würde. Selbst im Falle einer wirksamen Abtretung einer solchen Sukzessivbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof hätte letzterer zu prüfen gehabt, ob diese gemäß § 82 Abs 1 VerfGG ursprünglich rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden war. Dies wäre aber nicht der Fall gewesen, weil der Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (um eine solche handelt es sich bei einer Sukzessivbeschwerde) nicht unterbrochen hätte. Wenn der Verfahrenshelfer es, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er eine Sukzessivbeschwerde verfasst hatte, im bloßen Vertrauen darauf, dass eine unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeschriftsatzes nicht zum Nachteil geraten dürfe, unterließ, noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, so fällt ihm jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last. Die Beschwerde war nämlich nicht bloß unrichtig bezeichnet, sondern wies auch den Inhalt einer Sukzessivbeschwerde, also einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf. Schon aus diesem Grund konnte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190184.X01Im RIS seit
03.04.2001