RS Vwgh 2000/7/10 AW 2000/08/0035

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Veröffentlicht am 10.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1380;
ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs 10 ASVG - Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bezahlung der bescheidmäßig festgesetzten Haftungssumme von S 214.566,79 nehme ihm die Möglichkeit, seine rechtliche Position "darzulegen und zu verteidigen", worin er einen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt. Dieses Argument ist nicht nachzuvollziehen: der Beschwerdeführer scheint in der Zahlung eine Art Anerkenntnis zu erblicken, welches ihm den Rechtsschutz verschließt. Eine solche Wirkung der Zahlung ist dem Sozialversicherungsrecht im gegebenen Zusammenhang jedoch fremd.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000080035.A01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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