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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Rechtssatz
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs 1 OÖ GdO auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit iSd Art II Abs 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Hinweis E 10.11.1995, 95/17/0248, ergangen zur Rechtslage im Burgenland). In stRsp des VwGH (Hinweis E 20.2.1987, 85/17/0096) wurde die Ansicht vertreten, dass im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO nicht die OÖ LAO, sondern das AVG anzuwenden ist. Auch die Vorstellungsbehörde ist in den beim VwGH anhängig gemachten Verfahren stets von der Anwendung des AVG im Vorstellungsverfahren ausgegangen. Dies wurde vom VwGH, abgesehen von einem eine Lustbarkeitsabgabe betreffenden Einzelfall, 97/15/0083, nicht als rechtswidrig erkannt. Der VwGH sieht sich nicht zu einer Verstärkung veranlasst und geht daher auch im Beschwerdefall davon aus, dass im Vorstellungsverfahren das AVG und nicht die OÖ LAO anzuwenden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X01Im RIS seit
11.02.2002