RS Vwgh 2000/7/11 2000/16/0227

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09302000
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits im Verwaltungsverfahren, aber auch in der am 18.8.1999 beim VwGH eingelangten Beschwerdeergänzung wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung geltend gemacht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, kann sich niemand auf Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach § 193 Abs 3 Wr LAO abgeben zu können, dann erachtet der VwGH die Voraussetzungen eines vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Rechtsbehelfs als gegeben (Hinweis E 19.6.2000, 2000/16/0296).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtshelf Einwand im Verwaltungsverfahren bzw Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der GetränkesteuervorschreibungGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf Einwand im Verwaltungsverfahren bzw Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160227.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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