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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Ein Delikt im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 rechtfertigt jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227, sowie E 27.6.2000, 99/11/0384).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998110303.X01Im RIS seit
24.05.2001