RS Vwgh 2000/7/11 98/11/0303

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Ein Delikt im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 rechtfertigt jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227, sowie E 27.6.2000, 99/11/0384).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110303.X01

Im RIS seit

24.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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