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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Ein Geschwindigkeitsexzess (hier Geschwindigkeit von 167 km/h anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von maximal 100 km/h) ist geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (Hinweis E 22.2.1996, 95/11/0290, zur insoweit gleichen Rechtslage nach § 66 Abs 2 lit f KFG in der Fassung der 17.KFG-Novelle). Auch im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Straße in der Breite von 6,1 m handelte, wobei die Breite zwischen den Randlinien 5,5 m betrug, sodass auch hier bloß zwei Fahrstreifen zur Verfügung standen. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass mehrere Straßen, Wege und Hofzufahrten im Bereich der vom Lenker des Kraftfahrzeuges befahrenen Straße einmünden, sodass sich auch hieraus für allfällige andere Verkehrsteilnehmer, die darauf hätten vertrauen dürfen, dass der Lenker eine Geschwindigkeit von maximal 100 km/h einhält, bei der vom Lenker eingehaltenen Geschwindigkeit von 167 km/h eine Gefahrensituation hätte ergeben können.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110365.X01Im RIS seit
12.06.2001