Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 6Stammrechtssatz
Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach § 193 Abs 3 Wr LAO abgeben zu können, und gibt der Bf eine solche Berichtigungserklärung ab, dann erachtet der VwGH in der im August 1999 eingelangten Beschwerde die Voraussetzungen einer vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Klage iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, als gegeben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1VwRallg7 RechtsbehelfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011