RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 6

Stammrechtssatz

Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach § 193 Abs 3 Wr LAO abgeben zu können, und gibt der Bf eine solche Berichtigungserklärung ab, dann erachtet der VwGH in der im August 1999 eingelangten Beschwerde die Voraussetzungen einer vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Klage iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, als gegeben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1VwRallg7 Rechtsbehelf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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