Index
21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0441 99/16/0443 99/16/0442Rechtssatz
Für die Bewertung eines Kommanditanteiles ist eine kombinierte Sachwert- und Ertragswertschätzung zu billigen (Hinweis E 17.2.2000, 97/16/0369; E 25.9.1997, 96/16/0134) und eine globale Bewertung des Unternehmens ist im Gesetz ebensowenig gedeckt wie eine Bewertung nach Ertragswerten (Hinweis E 30.6.1976, 161/76). Es besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten deckt (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0199). Für die Ermittlung des Wertes eines Kommanditanteils ergibt sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter, zuzüglich der mit dem Einheitswert zu bewertenden Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten (Hinweis E 25.5.2000, 2000/16/0066-0071; E 22.1.1987, 86/16/0018; E 19.8.1997, 96/16/0171). Nach einhelliger handelsrechtlicher Lehre stellt der im Kapitalkonto ausgewiesene, so genannte Kapitalanteil des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft kein selbstständiges Recht dar (Hinweis Torggler/Kucsco in Straube, Komm z HGB I/2 Rz 9 und 9a zu § 120 und Rz 3 zu § 167 HGB; Jabornegg, Komm z HGB Rz 13 und 15 zu § 120 HGB; Ulmer im Großkomm z HGB/4 Rz 48 und 51 zu § 120 HGB). Dem Kapitalkontostand kommt vielmehr - in Ermangelung anderer Vereinbarungen - nur die beschränkte Funktion zu, die Berechnung des Vorzugsgewinns (der so genannten Vorzugsdividende) gem § 121 Abs 1 und 2 HGB, des Entnahmerechtes gem § 122 Abs 1 HGB und des Auseinandersetzungsguthabens gem § 155 Abs 1 HGB zu ermöglichen ( Hinweis Torggler/Kucsco aaO z 9 und Ulmer aaO z 52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160440.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012