RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0465

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Haftung nach § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Sie besteht somit auch dann, wenn der Erwerber das Unternehmen auch verpachtet (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 7 zu § 14). Die Haftung besteht somit auch dann, wenn der zur Haftung Herangezogene den Betrieb nicht selbst weitergeführt hat, sondern diesen, ohne ihn selbst geführt zu haben, weiterverpachtet. (Hier: Die Umstände sprechen im konkreten Fall für die Feststellung der Beh, die zur Haftung Herangezogene habe ein lebendes Unternehmen übernommen. Dass ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übertragen wurden, ist nicht ausschlaggebend - Hinweis E 16.2.1967, 1158/66.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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