RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0528

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG Art2 Abs1;
EGVG Art2 Abs2 A Z1;
EGVG Art2 Abs5;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;
LAO OÖ 1996 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dadurch, dass nach § 109 Abs 1 OÖ GdO (Aufsichtsrecht) das AVG unterschiedslos im Vorstellungsverfahren Anwendung zu finden hat, wollte der Gesetzgeber offenkundig eine Gleichbehandlung bei den Verfahrensbestimmungen im Vorstellungsverfahren. Es kann dem Landesgesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er bei einer solchen Regelung in Abgabensachen das AVG in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GdO geltenden Fassung und in anderen Angelegenheiten in der letztgültigen Fassung angewendet wissen wollte. Eine solche unterschiedliche Rechtslage in den Verfahrensbestimmungen würde dem Ziel der Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften zuwider laufen. Insb würde dies für den Rechtsanwender zu unmutbaren Nachforschungen über die jeweils geltende Fassung in den Verfahrensbestimmungen, die sonst stets in der letztgültigen Fassung anzuwenden sind, führen. Die Bestimmung der Anwendung des AVG in der OÖ GdO ohne weitere Differenzierung spricht für die Anwendung des AVG in einer einheitlichen Fassung in allen Vorstellungsverfahren.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X02

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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