Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Rechtssatz
Dadurch, dass nach § 109 Abs 1 OÖ GdO (Aufsichtsrecht) das AVG unterschiedslos im Vorstellungsverfahren Anwendung zu finden hat, wollte der Gesetzgeber offenkundig eine Gleichbehandlung bei den Verfahrensbestimmungen im Vorstellungsverfahren. Es kann dem Landesgesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er bei einer solchen Regelung in Abgabensachen das AVG in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GdO geltenden Fassung und in anderen Angelegenheiten in der letztgültigen Fassung angewendet wissen wollte. Eine solche unterschiedliche Rechtslage in den Verfahrensbestimmungen würde dem Ziel der Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften zuwider laufen. Insb würde dies für den Rechtsanwender zu unmutbaren Nachforschungen über die jeweils geltende Fassung in den Verfahrensbestimmungen, die sonst stets in der letztgültigen Fassung anzuwenden sind, führen. Die Bestimmung der Anwendung des AVG in der OÖ GdO ohne weitere Differenzierung spricht für die Anwendung des AVG in einer einheitlichen Fassung in allen Vorstellungsverfahren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X02Im RIS seit
11.02.2002