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21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0441 99/16/0443 99/16/0442Rechtssatz
Das so genannte Verrechnungskonto, vielfach auch Separatkonto oder Privatkonto genannt, beinhaltet nach herrschender Meinung echte Forderungen und Schulden des Gesellschafters bzw der Gesellschaft (Hinweis Torggler/Kucsco in Straube, Komm z HGB I2 Rz 13 zu § 120 und Rz 4a zu § 167 HGB; Ulmer im Großkomm z HGB4 Rz 55 zu § 120 HGB und Schilling im Großkomm z HGB4 z 7 zu § 167 HGB). In diesem Sinn stellt der von der Abgabenbehörde herangezogene Stand des Verrechnungskontos des Verstorbenen von + S 9,644.265,92 eine Verbindlichkeit der KG gegenüber dem verstorbenen Gesellschafter dar, die einerseits den Wert des Betriebsvermögens verringert und die andererseits als eine von den Abgabepflichtigen zu je einem Viertel ererbte Forderung gegen die KG je nach ihrer Einbringlichkeit in Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs 1 und Abs 2 BewG zu bewerten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160440.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012