RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2000
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1;
MRG §12a;

Rechtssatz

Unter "Übereignung" iSd § 12 Abs1 Z 1 Wr LAO und des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vorgängers in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 12 Abs 1 Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn der zur Haftung Herangezogene die Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte über das Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat und nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem Primärschuldner stand.

Schlagworte

Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten