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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita;Rechtssatz
Unter "Übereignung" iSd § 12 Abs1 Z 1 Wr LAO und des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vorgängers in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 12 Abs 1 Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn der zur Haftung Herangezogene die Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte über das Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat und nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem Primärschuldner stand.
Schlagworte
ÜbereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160465.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011