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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG;Rechtssatz
Durch die Ausnahmeregelung des Art II Abs 5 EGVG in Abgabenangelegenheiten hat der Bundesgesetzgeber, der nach Art 11 Abs 2 B-VG die Kompetenz hat, das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln, wenn ein solches Bedürfnis nach einheitlicher Regelung besteht, es unter anderem dem Landesgesetzgeber auch überlassen, ob die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern im Vorstellungsverfahren über die Angelegenheiten der Abgaben die Abgabenverfahrensgesetze oder durch eine ausdrückliche Regelung das AVG anzuwenden haben. Die Länder könnten abweichende Vorschriften nur erlassen, wenn solche zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht/8, Rz 250). Von der Oberösterreichischen Landesregierung wurde keine gesonderte abweichende Vorschrift für das Vorstellungsverfahren in Abgabensachen erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X03Im RIS seit
11.02.2002