RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0528

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
B-VG Art11 Abs2;
EGVG Art2 Abs5;
LAO OÖ 1996 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Durch die Ausnahmeregelung des Art II Abs 5 EGVG in Abgabenangelegenheiten hat der Bundesgesetzgeber, der nach Art 11 Abs 2 B-VG die Kompetenz hat, das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln, wenn ein solches Bedürfnis nach einheitlicher Regelung besteht, es unter anderem dem Landesgesetzgeber auch überlassen, ob die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern im Vorstellungsverfahren über die Angelegenheiten der Abgaben die Abgabenverfahrensgesetze oder durch eine ausdrückliche Regelung das AVG anzuwenden haben. Die Länder könnten abweichende Vorschriften nur erlassen, wenn solche zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht/8, Rz 250). Von der Oberösterreichischen Landesregierung wurde keine gesonderte abweichende Vorschrift für das Vorstellungsverfahren in Abgabensachen erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X03

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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