RS Vwgh 2000/7/11 98/11/0267

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0279 E 21. Jänner 1997 RS 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend Tachometer)

Stammrechtssatz

Auch Tachometer und "Laserpistole" sind technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs 2 lit i KFG zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m stellt auch im Grunde des § 66 Abs 2 lit i KFG eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs dar (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0036).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110267.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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