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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0279 E 21. Jänner 1997 RS 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend Tachometer)Stammrechtssatz
Auch Tachometer und "Laserpistole" sind technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs 2 lit i KFG zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m stellt auch im Grunde des § 66 Abs 2 lit i KFG eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs dar (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0036).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998110267.X01Im RIS seit
12.06.2001