RS Vwgh 2000/7/11 99/16/0440

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §57 Abs1;
ErbStG §1 Abs1;
ErbStG §19 Abs1;
HGB §120;
HGB §167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0441 99/16/0443 99/16/0442

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in stRsp zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs 1 ErbStG unterliegen, die Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert maßgebend ist. Die Bewertung richtet sich vielmehr, der Anordnung des § 19 Abs 1 legcit zufolge, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln (Hinweis E 17.3.1986, 84/15/0113, VwSlg 6093 F/1986; E 21.10.1982, 81/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160440.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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