RS Vwgh 2000/7/11 2000/16/0311

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0312

Rechtssatz

Nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag überließ der Beschwerdevertreter die Sichtung der einlangenden Poststücke und die Entscheidung über deren weitere Behandlung der Sekretärin. Der Beschwerdevertreter behauptet nämlich gar nicht, die ihm vom VwGH zugestellten Schriftstücke selbst gesehen oder gelesen und Entscheidungen getroffen zu haben. Hatte im Kanzleibetrieb des Beschwerdevertreters die Sekretärin die geschilderten Aufgaben wahrzunehmen, dann wäre jedenfalls ihre Tätigkeit auch zu überwachen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160311.X05

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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