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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §122 Abs1;Rechtssatz
Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der so genannten "Anlassfallwirkung" einer Aussetzung entgegensteht. Als entscheidend wird dabei angesehen, ob die Beh der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben hat (Hinweis E 14.10.1999, 99/16/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160321.X01Im RIS seit
11.07.2001