RS Vwgh 2000/7/11 2000/16/0321

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Veröffentlicht am 11.07.2000
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §122 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §281 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die Absicht der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zwecks Erlangung der so genannten "Anlassfallwirkung" einer Aussetzung entgegensteht. Als entscheidend wird dabei angesehen, ob die Beh der Partei vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben hat (Hinweis E 14.10.1999, 99/16/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160321.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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