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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Rechtssatz
Bei der Regelung des § 109 Abs 1 OÖ GdO 1990 (Aufsichtsrecht) handelt es sich um keine verfassungsrechtlich bedenkliche dynamische Verweisung des Landesgesetzgebers auf ein Bundesgesetz, sondern um die vom Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber eingeräumte Ermächtigung, sich für ein bestimmtes Verfahren im Vorstellungsverfahren betreffend Abgabenangelegenheiten zu entscheiden. Der Landesgesetzgeber hat dabei nur die Wahl zwischen der Anwendung der in Abgabenangelegenheiten anzuwendenden LAO oder des AVG. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber für die Anwendung des AVG in Vorstellungsverfahren, dann hat die Vorstellungsbehörde als eine Beh der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in dieser Abgabenangelegenheit das AVG so anzuwenden, wie sie es auch in den anderen Verfahren auf Grund des Art II Abs 2 Z 1 EGVG anzuwenden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160528.X04Im RIS seit
11.02.2002