RS Vfgh 2001/2/26 B1177/00

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
PatentG 1970 §42 Abs1
PatentG 1970 §74 Abs9
PatentG 1970 §122 Abs1
ZPO §43 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine Kostenentscheidung des Obersten Patent- und Markensenates; denkmögliche Kostenteilung unter Berücksichtigung des Prozeßaufwandes

Rechtssatz

Der Oberste Patent- und Markensenat ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde iSd Art133 Z4 B-VG, dessen Entscheidungen gemäß §74 Abs9 PatentG 1970 nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Der Instanzenzug ist daher erschöpft. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei kommt in Ansehung des im Hinblick auf die Bekämpfbarkeit von (letztinstanzlichen) Bescheiden umfassend zu verstehenden Art144 Abs1 B-VG bei Beurteilung der Beschwerdelegitimation eine (analoge oder sinngemäße) Anwendung der Bestimmungen über Rechtsmittelbeschränkung in Kostensachen vor den Zivilgerichten nicht in Betracht, mag auch die Verwaltungsbehörde, deren Bescheid gemäß Art144 B-VG bekämpft wird, bei ihrer Kostenentscheidung die ZPO (sinngemäß) anzuwenden haben.

Vor dem Hintergrund, daß das Gesetz nur davon spricht, daß die Kosten "verhältnismäßig" zu teilen sind, ohne aber näher festzulegen, welche Umstände denn zueinander in Verhältnis gesetzt werden sollen, findet unter dem Aspekt der vom Gesetz als relevant anerkannten Kriterien des Kostenersatzes jedenfalls auch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung - also das Abstellen auf den jeweiligen Prozeßaufwand - im Gesetz Deckung.

Von einer dem Obersten Marken- und Patentsenat unterlaufenen - und hier allein maßgeblichen - verfassungswidrigen Gesetzeshandhabung kann nicht die Rede sein. Ob die bekämpfte Rechtsauffassung richtig ist und ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG jedoch nicht zu überprüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl zB VfSlg 12697/1991).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anwendbarkeit (ZPO), Patentrecht, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Zivilprozeß, Prozeßkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1177.2000

Dokumentnummer

JFR_09989774_00B01177_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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